Autor Thema: Rückwirkende Gewerbeanmeldung und Tradedoubler-Rechnungsstellung  (Gelesen 2199 mal)

Offline DerRexxer

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Hallo,

ich betreibe einen kleinen Blog und habe zwei oder dreiFragen, natürlich fiktiv ;) Ist ja keine Rechtsberatung hier.

Angenommen man hat jetzt von Tradedoubler und Amazon jeweils einen niedrigen dreistelligen Betrag überwiesen bekommen. Überraschend, man hatte zwar die Affiliate-Links mal gepostet, war aber monatelang unter den Auszahlungsgrenzen.

Natürlich möchte man das Ganze nun ordnungsgemäß anmelden. Nach den bisherigen Informationen also ein Gewerbe als Nebenerwerb anmelden und dann die Kleinunternehmerregelung wählen?
Nun ist eben die Frage, was man mit den bisher erzielten Umsatz macht, kann man das Kleingewerbe rückwirkend anmelden?

Weiterhin: Man ist ja verpflichtet eine Rechnung zu schreiben, dies gilt wohl auch für Amazon  und Affiliate-Netzwerke wie Tradedoubler? Wie funktioniert das bei diesen Firmen? Eine entsprechende Rechnung nach Luxemburg (Amazon) bzw. England (Tradedoubler) schicken? Umsatzsteuerpflichtig ist man bei der Kleinunternehmerregelung ja nicht..

Offline eric78

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Achtung keine Rechtsberatung nur eigene Erfahrungen!

Rückwirkend ist möglich. Es gibt sogar Leute, die warten erstmal ab, bis das Finanzamt sich selbst meldet und zahlen erst dann rückwirkend die Steuern. Soweit ich weiss, kann das Finanzamt dies aber noch 4 Jahre rückwirkend einfordern, wenn man dann nichts zur Seite gepackt hast, siehts schwarz aus. Aber wer auf Risiko steht, kanns ja versuchen...

Das mit dem Nebenerwerb und Kleinunternehmerregelung ist richtig wenn du weniger als 17.500 pro Jahr generierst.

Den bishererziehleten Umsatz vom Jahr gibts du dann in deiner Steuererklärung an. Fertig.
Soweit ich weiss reichen da die Online-Ausdrucke, die Amazon etc. anbieten. Ansonsten stellst denen ne fiktive Rechnung aus, an sie adressiert, brauchst aber nicht abschicken, da sie es eh nicht gebrauchen. Aber da deine Rechnung und das Geld auf deinem Konto identisch sind, ist dem Finanzamt also klar, wo das Geld herkam und wie es versteuert wurd/wird.

Offline Gruenderlexikon

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Die Gewerbeanmeldung hat doch nix mit dem Finanzamt zu tun. Man ist von der Gewerbeordnung her verpflichtet ein solches auch anzumelden, wenn man mit der Arbeit beginnt, dh. auch wenn man noch keine Einnahmen erzielt. Das Problem / die Rechtswidrigkeit liegt hier also beim Gewerbeamt, nicht beim Finanzamt.

Wurde bei uns sehr häufig gefragt, daher haben wir ein FAQ dazu verfasst.

Alles was man zum Gewerbeamt und zur Gewerbeanmeldung wissen sollte
Viel Erfolg wünscht Torsten vom
www.gruenderlexikon.de

Wer absolut keine Ahnung hat, sollte mein kostenloses eBook E-Book: Die häufigsten Fragen zur Existenzgründung erst mal lesen.

Offline meron

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Hi,

bezgl. der Gutschrift / Rechnungsthematik solltest du dir mal die folgenden Seiten ansehen:

http://www.gulp.de/kb/org/berufumfeld/gutschriftverfahren.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

Wenn die Gutschrift die nötitgen Formvorschriften erfüllt, sollte die Erstellung einer neuen Rechnung nicht nötig sein. Gerade bei der Kleinunternehmerregelung ist es dem Finanzamt ziemlich egal, weil du ja eh keine Umsatzsteuer einfordern kannst.

Offline BrigitteG

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Meiner Erfahrung nach sind Blogger Online-Journalisten und gehören damit zu den freien Berufen. Es ist also keine Gewerbeanmeldung notwendig sondern lediglich eine Meldung beim zuständigen Finanzamt. Und da ein altes Sprichwort sagt "leg dich nie mit dem Finanzamt oder der Mafia an" empfehle ich immer den sauberen Weg und nicht die Vogel-Strauß-Taktik.

Vielleicht auch interessant ist ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 3 KS 5/10 R), dass Online-Blogger Pflichtmitglieder in der Künstlersozialversicherung sind. Journalistische Tätigkeiten & Veröffentlichungen auf Internet-Portalen, die indirekt durch den Verkauf von Werbeflächen finanziert werden, zählen auch zu den publizistischen Einnahmen. Pflichtmitglied in der Künstlersozialkasse sind demnach auch Online-Blogger, wenn die Summe der Jahreseinnahmen die Freigrenze von 3.900 Euro übersteigt.

Offline neugierig

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Hallo Brigitte,

Zitat
Vielleicht auch interessant ist ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 3 KS 5/10 R), dass Online-Blogger Pflichtmitglieder in der Künstlersozialversicherung sind.
Das ist wirklich interessant! Habe ich noch nicht gehört.

Hast Du eine Ahnung, wie es sich verhält, wenn verschieden Tätigkeiten ausgeführt werde. Ich könnte mir vorstellen, dass eine Reihe Leute gibt, die als Texter arbeiten aber auch Bürodienstleistungen o. ä. ausführen.
Ab welchen Verhältnis gilt hier vorwiegend Texter und damit Pflicht zur Künstlersozialversicherung?

LG Frank
Einen Fehler machen und ihn nicht korrigieren - das erst heißt wirklich einen Fehler machen. ;-)

Offline BrigitteG

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Hallo Frank,
zunächst mal: pflichtig nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) heißt nicht, dass man sich bei der KSK melden muss! Aber es hat natürlich sehr viele Vorteile.
Wenn man Mitglied der KSK ist, gilt es einige Verdienstgrenzen zu beachten. Nur eine kurze Zusammenfassung:
- Einnahmen aus nicht-künstlerischer Tätigkeit bis max 4800 Euro im Jahr
- Einnahmen aus angestellter Tätigkeit (aber künstlerisch) ca. 33000 Euro im Jahr
Die KSK hat ein gutes Informationsblatt dazu "KSK und Nebenjob". Das findest du unter: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/download/daten/Versicherte/Versicherung_trotz_Nebenjob.pdf
Falls es noch Fragen dazu gibt, bin gerne bereit mein Wissen zu teilen :-)

 


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