Autor Thema: Reale Namen urheberrechtlich schützbar?  (Gelesen 472 mal)

Offline zockerbude555

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Reale Namen urheberrechtlich schützbar?
« am: 31.01.2012, 19:34:39 »
Servuz Leute. Ich weiß das man sich gewisse Namen für eine Domain nicht aussuchen darfm da sie urheberrechtlich geschützt sind. Unter anderem auch Firmennamen. Wie sieht es aber mit realen Namen aus? Wenn ich zum Beispiel hansdieterklaus.com/de registriere, jedoch es einen bekannten Star gibt der genauso heißt, kann er dann nach der Domain verlangen und mich verklagen?

Offline AndreM

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Re: Reale Namen urheberrechtlich schützbar?
« Antwort #1 am: 31.01.2012, 22:19:23 »
Hi zockerbude555,
die meisten bekannten Künstler haben Künstlernamen mit denen Geld verdient wird ist dieser Name deutschlandweit bekannt, ohne markenrechtlich geschütz zu sein, hier gilt §5 der Name ist damit durch die Nutzung und Bekanntmachung durch den Künstler, da er einen Verdienst damit erzielt geschützt.

Anders sieht das aus wenn du genauso heißt wie dieser Star, dann solltest du einen Wirtschaftsanwalt oder Markenanwalt einschalten. Dann gilt hierbei wer als erstes das witschaftliches Interesse an dem Namen hatte und das können unter umständen dann beide seien.

Künstlernamen (natürliche Personen s.u.) können hierbei auch eigene Markennamen sein.

Einfach ausgedrückt er kann diese Domain für sich nutzen und auch einklagen und würde einen eventuellen Prozeß gewinnen! Meist nutzen Domains allerdings Fans oder Menschen die sich mit dem Künstler beschäftigen, daher gibt es einen netten Hinweis der Rechtsabteilung diese Domain auf eigene Kosten an den Künstler abzugeben (War schon mal in der Situation). Ist das ganze gewinnbringend angelegt, kann das problematisch werden, dann sind Sie nicht ganz so nett und fordern auch noch alle Einnahmen nachzuweisen und an den Künstler abzutreten. In beiden Fällen kann es aber auch direkt eine Abmahnung geben, also Vorsicht!

Hier mal ein Auszug aus dem Markengesetz:
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/

Zitat von: markengesetz §5
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
... (1) ... (2)...
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Zitat von: markengesetz §6/7
§ 6 Vorrang und Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

§ 7 Inhaberschaft
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.
    natürliche Personen,
2.
    juristische Personen oder
3.
    Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Hier kannst schon mal etwas recherschieren, ob es einen Schutz gibt:
http://www.namecheck.com/
« Letzte Änderung: 31.01.2012, 22:34:22 von AndreM »

Offline zockerbude555

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Re: Reale Namen urheberrechtlich schützbar?
« Antwort #2 am: 01.02.2012, 18:34:10 »
Schade, war nicht die Antwort die ich erhofft habe :(. Aber trotzdem vielen Dank, hast mir geholfen.

 


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